Nachtzuschlag berechnen: so geht es
Die Formel ist einfach: Stundenlohn mal Zuschlag in Prozent mal Zahl der Stunden, für die der Zuschlag gilt. Wichtig ist nur, welche Stunden zählen. Das Arbeitszeitgesetz meint die Zeit von 23 bis 6 Uhr, viele Tarifverträge fangen früher an, und das Steuerrecht begünstigt schon ab 20 Uhr. Der Rechner oben zeigt alle drei Werte.
Nachtschicht im Pflegeheim von 22:00 bis 6:00 Uhr, 15 € Stundenlohn, 25 % Zuschlag ab 23 Uhr. Zuschlagspflichtig sind 7 Stunden: 7 × 15 € × 25 % = 26,25 €. Der ganze Betrag ist steuerfrei, weil 25 % nicht über den Höchstsätzen liegen.
Dauernachtarbeit in der Logistik von 20:00 bis 4:00 Uhr, 18 € Stundenlohn, 30 % Zuschlag laut Vertrag ab 20 Uhr. Zuschlag: 8 × 18 € × 30 % = 43,20 €. Steuerfrei sind von 20 bis 24 Uhr nur 25 % (18,00 €) und von 0 bis 4 Uhr die vollen 30 % (21,60 €), zusammen 39,60 €. Die übrigen 3,60 € sind steuer- und beitragspflichtig.
Arzt im Nachtdienst von 23:30 bis 7:30 Uhr, 60 € Stundenlohn, 50 % Zuschlag ab 22 Uhr. Zuschlag für 6,5 Stunden: 195,00 €. Steuerfrei sind höchstens 111,25 €, denn gerechnet wird mit höchstens 50 € Grundlohn und 25 % bzw. 40 %. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind nur 55,63 €, weil dort die Grenze bei 25 € Stundenlohn liegt.
Wer Anspruch auf Nachtzuschlag hat
Einen gesetzlichen Anspruch haben nicht alle, die einmal nachts arbeiten, sondern Nachtarbeitnehmer. Dafür gibt das Arbeitszeitgesetz drei Begriffe vor:
Die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).
Jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Eine Spätschicht bis 0:30 Uhr ist also noch keine Nachtarbeit.
Wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts arbeitet (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Gilt ein Tarifvertrag mit einer eigenen Ausgleichsregel, richtet sich der Zuschlag danach, auch wenn er niedriger ist. Das Gesetz greift nur, wenn es keine tarifliche Regel gibt (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
Ohne Tarifvertrag kann der Arbeitgeber wählen: eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage, einen angemessenen Zuschlag auf den Bruttolohn oder eine Mischung aus beidem. Wer nur gelegentlich nachts einspringt, hat keinen gesetzlichen Anspruch. Ein Zuschlag kann sich dann aber aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder bisheriger Praxis im Betrieb ergeben.
Wie hoch der Nachtzuschlag sein muss
Eine Zahl nennt das Gesetz nicht, nur „angemessen“. Das Bundesarbeitsgericht hat das am 9. Dezember 2015 konkretisiert (10 AZR 423/14). Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer ohne Tarifvertrag, der ausschließlich nachts fuhr.
Regelfall: 25 %
Ohne besondere Umstände ist ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn angemessen. Rechnerisch entspricht das einer bezahlten freien Stunde je vier Nachtstunden.
Dauernachtarbeit: 30 %
Wer dauerhaft nur nachts arbeitet, ist stärker belastet. Dann erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent.
Weniger nur im Ausnahmefall
Ein niedrigerer Ausgleich kann angemessen sein, wenn nachts in erheblichem Umfang nur Bereitschaft anfällt oder die Nachtarbeit aus der Art der Tätigkeit heraus unvermeidbar ist. Wirtschaftliche Gründe allein reichen nicht.
Tarifvertrag, Schichtzulage und andere Zuschläge
In vielen Betrieben steht der Nachtzuschlag im Tarifvertrag, oft mit eigener Nachtzeit. Im öffentlichen Dienst (TVöD) gilt zum Beispiel die Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr als Nachtarbeit, der Zuschlag beträgt 20 Prozent.
Eine Schichtzulage ist etwas anderes als ein Nachtzuschlag. Sie ist ein fester Betrag pro Monat für die Belastung durch wechselnde Schichten, unabhängig davon, wie viele Stunden nachts liegen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, sie ergibt sich nur aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Im TVöD beträgt die Wechselschichtzulage seit 1. Juli 2025 200 € im Monat, in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen 250 €, die Schichtzulage 100 €.
| Zahlung | Pflicht aus | steuerfrei |
|---|---|---|
| Nachtzuschlag, pro Nachtstunde | § 6 Abs. 5 ArbZG oder Tarif | bis 25 bzw. 40 % |
| Sonntagszuschlag | Tarif oder Vertrag | bis 50 % |
| Feiertagszuschlag | Tarif oder Vertrag | bis 125 bzw. 150 % |
| Schichtzulage, pauschal pro Monat | Tarif oder Vertrag | nein |
Für Sonntag und Feiertag gibt es keinen gesetzlichen Zuschlag, wohl aber einen Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG). Pauschale Zulagen, die nur nach Zeiträumen wie einem Monat bemessen werden, sind keine begünstigten Zuschläge im Sinne von § 3b EStG und deshalb steuerpflichtig.
Welcher Teil steuerfrei ist
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu festen Prozentsätzen steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden (§ 3b EStG). Gerechnet wird mit höchstens 50 € Stundenlohn.
| Zeit | steuerfrei bis |
|---|---|
| Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr | 25 % |
| 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begann | 40 % |
| Sonntag, dazu 0 bis 4 Uhr am Montag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begann | 50 % |
| gesetzliche Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % |
Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag oder Feiertag, dürfen Nacht- und Sonntags- bzw. Feiertagssatz zusammengerechnet werden. Steuerfrei sind nur Zuschläge für Stunden, die wirklich gearbeitet wurden. Werden Zuschläge bei Urlaub oder Krankheit weitergezahlt, sind sie steuerpflichtig.
Sozialversicherung: Hier liegt die Grenze niedriger. Beitragsfrei ist der Zuschlag nur, soweit er auf einen Stundenlohn von höchstens 25 € berechnet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Bei 30 € Stundenlohn und 25 % Zuschlag sind also 7,50 € pro Nachtstunde steuerfrei, aber nur 6,25 € beitragsfrei.
Weitere Rechte bei Nachtarbeit
Der Zuschlag ist nicht das Einzige, was Nachtarbeitnehmern zusteht. § 6 ArbZG regelt außerdem:
Auch für Nachtschichten gelten die Pausen nach § 4 ArbZG und die Ruhezeit von elf Stunden, siehe Pausenregelung. Wie Sie Nachtdienste fair im Team verteilen, steht in der Anleitung Dienstplan erstellen. Für die Pflege gibt es einen eigenen Ratgeber zum Dienstplan in der Pflege.
Häufige Fragen
Wie viel Nachtzuschlag ist Pflicht?
Das Gesetz verlangt einen „angemessenen“ Ausgleich, wenn kein Tarifvertrag gilt. Nach dem Bundesarbeitsgericht sind das in der Regel 25 Prozent des Bruttostundenlohns, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent. Statt Geld darf der Arbeitgeber auch bezahlte freie Tage geben.
Ab wann gibt es Nachtzuschlag?
Nach dem Arbeitszeitgesetz für Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr, in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr. Tarifverträge setzen oft früher an, der TVöD zum Beispiel ab 21 Uhr. Steuerfrei sind Zuschläge schon ab 20 Uhr.
Wie berechne ich den Nachtzuschlag?
Stundenlohn mal Zuschlagssatz mal Nachtstunden. Bei 16 € Stundenlohn, 25 Prozent und sechs Stunden zwischen 23 und 6 Uhr sind das 16 × 0,25 × 6 = 24 €. Der Rechner oben auf dieser Seite zeigt zusätzlich den steuerfreien Anteil.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Ja, bis 25 Prozent für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr und bis 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Arbeit vor Mitternacht begann. Gerechnet wird mit höchstens 50 € Stundenlohn. Sozialversicherungsfrei ist der Zuschlag nur bis 25 € Stundenlohn.
Was ist der Unterschied zwischen Schichtzulage und Nachtzuschlag?
Der Nachtzuschlag wird pro Stunde in der Nacht gezahlt und ist bis zu den Grenzen des § 3b EStG steuerfrei. Die Schichtzulage ist ein fester Monatsbetrag für Schichtarbeit, steht nur in Tarif- oder Arbeitsvertrag und ist voll steuer- und beitragspflichtig.
Bekommen Teilzeitkräfte und Minijobber Nachtzuschlag?
Ja, wenn sie Nachtarbeitnehmer sind oder ihr Vertrag einen Zuschlag vorsieht. Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 4 TzBfG). Mehr zu Stunden und Grenzen im Ratgeber Minijob und Arbeitszeit.
Quellen
- § 2 ArbZG, § 6 ArbZG, § 11 ArbZG, abgerufen am 3. November 2026
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14, abgerufen am 3. November 2026
- § 3b EStG, § 1 SvEV, abgerufen am 3. November 2026
- § 4 TzBfG, abgerufen am 3. November 2026
- TVöD: Nachtarbeit und Zuschlag nach §§ 7, 8 TVöD; Wechselschicht- und Schichtzulage laut Einigungspapier der Tarifparteien vom 6. April 2025, gültig ab 1. Juli 2025
- Lohnsteuer-Richtlinien, R 3b LStR (pauschale Zulagen)
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