Gibt es einen Anspruch auf Sonntagszuschlag?
Nein, nicht aus dem Gesetz. Das Arbeitszeitgesetz verbietet die Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich (§ 9 ArbZG) und erlaubt sie nur in bestimmten Bereichen, etwa in Krankenhäusern, Pflege, Gastronomie, Verkehr oder Bewachung (§ 10 ArbZG). Als Ausgleich sieht es freie Tage vor, aber kein Geld. Das unterscheidet Sonntag und Feiertag von der Nacht: Für Nachtarbeit verlangt § 6 Abs. 5 ArbZG einen Ausgleich, mehr dazu im Ratgeber Nachtzuschlag.
Wer an einem Sonntag arbeitet, bekommt innerhalb von zwei Wochen einen freien Ersatztag. Bei Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Ein Tarifvertrag kann das etwa für Krankenhäuser und Gaststätten auf zehn verringern (§ 12 ArbZG).
Ein Anspruch entsteht durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung, also wenn Sie über längere Zeit vorbehaltlos einen Zuschlag zahlen. Teilzeitkräfte und Aushilfen dürfen dabei nicht schlechter gestellt werden (§ 4 TzBfG).
Fällt die Arbeit wegen eines Feiertags aus, zahlen Sie den normalen Lohn weiter (§ 2 EFZG). Das ist kein Zuschlag, sondern Entgeltfortzahlung, und sie ist voll steuer- und beitragspflichtig.
Wie hoch Tarifverträge gehen, zeigt der öffentliche Dienst: Nach § 8 TVöD gibt es für Sonntagsarbeit 25 %, für Feiertagsarbeit 135 % ohne und 35 % mit Freizeitausgleich, für den 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr 35 %. Ohne Tarifvertrag legen Sie den Satz selbst fest. Bis 50 % am Sonntag bleibt er vollständig steuerfrei, solange der Stundenlohn 50 € nicht übersteigt.
Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag steuerfrei: die Sätze
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden (§ 3b EStG). Grundlohn ist der laufende Stundenlohn für die regelmäßige Arbeitszeit, höchstens 50 €.
| Arbeit am | steuerfrei bis |
|---|---|
| Sonntag, 0 bis 24 Uhr | 50 % |
| gesetzlichen Feiertag und 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % |
| Folgetag 0 bis 4 Uhr, wenn die Schicht vor Mitternacht begann | wie Vortag |
| Nacht 20 bis 6 Uhr, zusätzlich | 25 bzw. 40 % |
- Zuschlag kommt zum Grundlohn hinzu
- nur für tatsächlich gearbeitete Stunden
- Stunden einzeln nachweisbar, keine Pauschale
- Feiertage nach dem Ort der Arbeitsstätte
In der Sozialversicherung liegt die Grenze niedriger: Beitragsfrei ist der Zuschlag nur, soweit er auf höchstens 25 € Stundenlohn berechnet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Zahlen Sie Zuschläge bei Urlaub oder Krankheit weiter, sind sie voll steuer- und beitragspflichtig, weil nicht gearbeitet wurde. Pauschale Monatszulagen für Wochenendarbeit sind nur steuerfrei, wenn sie als Abschlag gezahlt und später mit den einzeln erfassten Stunden abgerechnet werden (R 3b LStR).
Eine Servicekraft arbeitet am Sonntag 7 Stunden für 15 € pro Stunde, der Vertrag sieht 50 % Sonntagszuschlag vor. Zuschlag: 7 × 15 € × 50 % = 52,50 €, vollständig steuer- und beitragsfrei. Bei einer Minijobberin zählt der Betrag auch nicht zur Verdienstgrenze von 603 €.
Eine Pflegefachkraft mit 22 € Stundenlohn arbeitet am 25. Dezember 8 Stunden, der Haustarif zahlt 135 %. Zuschlag: 8 × 22 € × 135 % = 237,60 €. Steuerfrei wären bis 150 %, der ganze Betrag bleibt also steuer- und beitragsfrei. Am 3. Oktober wären bei gleichem Tarif nur 125 % steuerfrei (220,00 €), die übrigen 17,60 € sind steuer- und beitragspflichtig.
Ein Meister im Heizungsbau mit 32 € Stundenlohn hat am Ostermontag 5 Stunden Notdienst, der Vertrag zahlt 100 %. Zuschlag: 160,00 €, steuerfrei, weil 100 % unter 125 % liegen. Beitragsfrei sind aber nur 5 × 25 € × 100 % = 125,00 €, für 35,00 € fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Wenn Sonntag, Feiertag und Nacht zusammentreffen
Arbeitet jemand in der Nacht von Sonntag auf Montag, dürfen Nacht- und Sonntagssatz zusammengerechnet werden. Anders bei Sonntag und Feiertag: § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG gewährt die 50 % für Sonntagsarbeit nur „vorbehaltlich“ der Feiertagssätze. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt deshalb der Feiertagssatz allein. 2027 betrifft das unter anderem den 3. Oktober, den 31. Oktober und den 26. Dezember.
Nachtdienst im Pflegeheim von Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr, 18 € Stundenlohn. Der Vertrag zahlt 25 % Nachtzuschlag für alle 8 Stunden (36,00 €) und 50 % Sonntagszuschlag für die zwei Stunden bis Mitternacht (18,00 €). Beide Zuschläge sind vollständig steuerfrei. Würde der Vertrag den Sonntagszuschlag auch für 0 bis 4 Uhr zahlen, wären weitere 36,00 € steuerfrei, weil die Schicht vor Mitternacht begann (§ 3b Abs. 3 EStG).
Gesetzliche Feiertage 2027 nach Bundesland
Welcher Tag ein Feiertag ist, bestimmt das Recht am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 EStG). Neun Feiertage gelten bundesweit, die übrigen nur in einzelnen Ländern. In diesem Jahr folgen noch der Buß- und Bettag am 18. November 2026 (nur Sachsen) und die Weihnachtstage. Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage, ab 14 Uhr gelten aber die erhöhten steuerfreien Sätze.
| Feiertag 2027 | gilt in |
|---|---|
| Neujahr, Fr 1.1. | bundesweit |
| Heilige Drei Könige, Mi 6.1. | BW, BY, ST |
| Frauentag, Mo 8.3. | BE, MV |
| Karfreitag, Fr 26.3. | bundesweit |
| Ostersonntag, So 28.3. | BB |
| Ostermontag, Mo 29.3. | bundesweit |
| Tag der Arbeit, Sa 1.5. | bundesweit, 150 % |
| Christi Himmelfahrt, Do 6.5. | bundesweit |
| Pfingstsonntag, So 16.5. | BB |
| Pfingstmontag, Mo 17.5. | bundesweit |
| Fronleichnam, Do 27.5. | BW, BY, HE, NW, RP, SL, teils SN und TH |
| Augsburger Friedensfest, So 8.8. | nur Stadt Augsburg |
| Mariä Himmelfahrt, So 15.8. | SL, teils BY |
| Weltkindertag, Mo 20.9. | TH |
| Tag der Deutschen Einheit, So 3.10. | bundesweit |
| Reformationstag, So 31.10. | BB, HB, HH, MV, NI, SN, ST, SH, TH |
| Allerheiligen, Mo 1.11. | BW, BY, NW, RP, SL |
| Buß- und Bettag, Mi 17.11. | SN |
| 1. und 2. Weihnachtstag, Sa/So 25./26.12. | bundesweit, 150 % |
BW Baden-Württemberg, BY Bayern, BE Berlin, BB Brandenburg, HB Bremen, HH Hamburg, HE Hessen, MV Mecklenburg-Vorpommern, NI Niedersachsen, NW Nordrhein-Westfalen, RP Rheinland-Pfalz, SL Saarland, SN Sachsen, ST Sachsen-Anhalt, SH Schleswig-Holstein, TH Thüringen. Fronleichnam gilt in Sachsen und Thüringen nur in einzelnen Gemeinden, Mariä Himmelfahrt in Bayern nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung.
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind nur in Brandenburg ausdrücklich gesetzliche Feiertage. In den anderen Ländern gilt für diese Tage der Sonntagssatz. Das Bundesarbeitsgericht hat das für einen tariflichen Feiertagszuschlag in Sachsen-Anhalt bestätigt (Urteil vom 17. August 2011, 10 AZR 347/10).
Minijob, Urlaub und Abrechnung
Minijob
Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zählen laut Minijob-Zentrale nicht zum Verdienst im Minijob, solange der Stundenlohn höchstens 25 € beträgt. Sie können also über die 603 € hinaus gezahlt werden. Mehr dazu unter Minijob und Arbeitszeit.
Urlaub und Krankheit
Zuschläge, die Sie während Urlaub oder Krankheit weiterzahlen, etwa weil jemand regelmäßig sonntags arbeitet, sind steuerpflichtig. Beim Minijob zählen sie dann zum Verdienst.
Stunden nachweisen
Steuerfrei bleibt nur, was durch eine Aufstellung der tatsächlich geleisteten Sonntags- und Feiertagsstunden belegt ist. Am einfachsten liefert sie eine Zeiterfassung.
Mindestlohn
Steuerfrei ist ein Zuschlag nur, wenn er zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird. Prüfen Sie außerdem, ob der Grundlohn selbst den Mindestlohn erreicht: 13,90 € pro Stunde, ab Januar 2027 14,60 €.
Häufige Fragen
Wie viel Feiertagszuschlag ist Pflicht?
Gesetzlich keiner. Pflicht ist nur ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt. Wie hoch ein Feiertagszuschlag ist, regeln Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, im TVöD etwa 135 % ohne Freizeitausgleich.
Ist der Sonntagszuschlag steuerfrei?
Ja, bis 50 % des Grundlohns, gerechnet mit höchstens 50 € Stundenlohn (§ 3b EStG). Sozialversicherungsfrei ist er nur bis 25 € Stundenlohn. Voraussetzung ist, dass wirklich gearbeitet wurde und der Zuschlag zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt wird.
Wie hoch ist der steuerfreie Zuschlag an Weihnachten und Silvester?
Am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember bis 150 %, am 31. Dezember ab 14 Uhr bis 125 %. Vor 14 Uhr sind Heiligabend und Silvester normale Werktage, es sei denn, sie fallen auf einen Sonntag.
Wie berechne ich den Sonntagszuschlag?
Stundenlohn mal Zuschlagssatz mal Stunden am Sonntag. Bei 16 €, 50 % und 8 Stunden sind das 16 × 0,5 × 8 = 64 €. Der Rechner oben zeigt zusätzlich, welcher Teil steuer- und beitragsfrei ist.
Bekommen Minijobber Sonntagszuschlag?
Nur wenn er vereinbart ist oder vergleichbare Vollzeitkräfte ihn bekommen (§ 4 TzBfG). Steuerfreie Zuschläge zählen nicht zur Minijob-Grenze von 603 €, solange der Stundenlohn höchstens 25 € beträgt.
Gilt Ostersonntag als Feiertag?
Nur in Brandenburg, dort sind Oster- und Pfingstsonntag ausdrücklich gesetzliche Feiertage. In den übrigen Ländern sind sie steuerlich normale Sonntage, steuerfrei sind dann bis 50 % statt 125 %.
Quellen
- § 3b EStG, § 1 SvEV, abgerufen am 3. November 2026
- § 9 ArbZG, § 10 ArbZG, § 11 ArbZG, § 12 ArbZG, abgerufen am 3. November 2026
- § 2 EFZG, § 4 TzBfG, abgerufen am 3. November 2026
- Minijob-Zentrale: Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge im Minijob, abgerufen am 3. November 2026
- DGB: Gesetzliche Feiertage 2026 und 2027 nach Bundesländern, abgerufen am 3. November 2026
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2011, 10 AZR 347/10 (Oster- und Pfingstsonntag), abgerufen am 3. November 2026
- Bundesverwaltungsamt: Zeitzuschläge nach § 8 TVöD, abgerufen am 3. November 2026
- Lohnsteuer-Richtlinien, R 3b LStR (Einzelnachweis der Stunden, pauschale Zuschläge)
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