Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: vier Wochen
Wer selbst kündigt, hat nach dem Gesetz immer dieselbe Frist: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Das gilt nach einem Jahr genauso wie nach 20 Jahren. Vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat. Die Kündigung muss also spätestens 28 Tage vor dem gewünschten Ende zugehen.
| Ende am | Kündigung muss zugehen bis |
|---|---|
| Freitag, 15. Januar 2027 | Fr 18.12.2026 |
| Sonntag, 31. Januar 2027 | So 03.01.2027 |
| Montag, 15. Februar 2027 | Mo 18.01.2027 |
| Sonntag, 28. Februar 2027 | So 31.01.2027 |
| Montag, 15. März 2027 | Mo 15.02.2027 |
| Mittwoch, 31. März 2027 | Mi 03.03.2027 |
| Dienstag, 29. Februar 2028 | Di 01.02.2028 |
Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nur für den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge enthalten aber eine Klausel, nach der sie für beide Seiten gelten. Das ist erlaubt. Länger als für den Arbeitgeber darf die Frist für Beschäftigte aber nicht sein (§ 622 Abs. 6 BGB).
Eine Pflegekraft ist seit Juli 2020 bei einem ambulanten Dienst und will zum 31. März 2027 wechseln. Ohne Klausel im Vertrag muss die Kündigung bis Mittwoch, 3. März 2027, zugehen. Gelten laut Vertrag die verlängerten Fristen für beide Seiten, sind es nach über fünf Jahren zwei Monate zum Monatsende: Zugang bis 31. Januar 2027.
Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit
Kündigt der Arbeitgeber, wird die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder Unternehmen länger (§ 622 Abs. 2 BGB). Der Rechner nimmt dafür die Dauer am Tag des Zugangs. Ab zwei Jahren gibt es nur noch den Termin Monatsende, der 15. fällt weg.
| Im Betrieb | Frist | Zugang 15.1.2027, Ende |
|---|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 15.02.2027 |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende | 28.02.2027 |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende | 31.03.2027 |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende | 30.04.2027 |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende | 31.05.2027 |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende | 30.06.2027 |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende | 31.07.2027 |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende | 31.08.2027 |
Kündigung in der Probezeit: zwei Wochen
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit zwei Wochen kündigen, und zwar zu jedem Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Es genügt, dass die Kündigung noch in der Probezeit zugeht; das Ende darf danach liegen. Die Probezeit muss im Vertrag stehen. Ist sie länger als sechs Monate vereinbart, gilt ab dem siebten Monat die normale Frist.
In den ersten sechs Monaten gilt außerdem das Kündigungsschutzgesetz noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG). Einen Kündigungsgrund braucht der Arbeitgeber dann nicht, auch ohne vereinbarte Probezeit.
Eine Bäckerei stellt am 1. September 2026 mit sechs Monaten Probezeit ein. Die Probezeit endet am 28. Februar 2027. Geht die Kündigung am Freitag, 26. Februar 2027, zu, endet das Arbeitsverhältnis am Freitag, 12. März 2027. Geht sie erst am 1. März zu, gelten vier Wochen zum 15. oder Monatsende: Ende am 31. März 2027.
Vertrag, Tarifvertrag und Kleinbetrieb: wann andere Fristen gelten
Das Gesetz setzt Mindestfristen. Was im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag steht, gilt nur in bestimmten Grenzen:
Erlaubt (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB), etwa drei Monate zum Monatsende oder sechs Wochen zum Quartalsende. Für Beschäftigte darf sie nicht länger sein als für den Arbeitgeber.
Gilt nicht, dann gilt das Gesetz. Verglichen werden Frist und Termin zusammen: Ist die Vertragsregel nicht in jedem Fall länger, setzt sie sich nicht durch (Bundesarbeitsgericht, 29. Januar 2015, 2 AZR 280/14).
Darf in beide Richtungen abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Er gilt bei Tarifbindung oder wenn der Arbeitsvertrag auf ihn verweist.
Bei höchstens 20 Beschäftigten ohne Azubis dürfen vier Wochen ohne festen Termin vereinbart werden; Teilzeit zählt bis 20 Stunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Aushilfen: in den ersten drei Monaten auch kürzer (§ 622 Abs. 5 BGB).
Ein Handwerksbetrieb hat im Vertrag „sechs Wochen zum Quartalsende“ vereinbart. Für die Mitarbeiterin ist das immer länger als vier Wochen zum 15. oder Monatsende, für sie gilt also die Vertragsfrist. Kündigt der Betrieb nach sechs Jahren, verlangt das Gesetz zwei Monate zum Monatsende. Bei Zugang am 1. Februar 2027 ergäbe der Vertrag den 31. März, das Gesetz den 30. April. Weil der Vertrag nicht in jedem Fall länger ist, gilt für den Betrieb die gesetzliche Frist.
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Kündigung zustellen und die Frist richtig berechnen
Neben der Frist kommt es auf Form und Zugang an. So gehen Sie vor:
Schriftlich und unterschrieben
Die Kündigung braucht Papier und eine eigenhändige Unterschrift (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugang sichern
Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder ein Bote, der den Einwurf bezeugen kann. Ein Brief im Hausbriefkasten geht zu, sobald man üblicherweise mit der Leerung rechnen kann (Bundesarbeitsgericht, 22. August 2019, 2 AZR 111/19).
Frist ab dem Folgetag zählen
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang (§ 187 Abs. 1 BGB). Wochenfristen enden am gleichen Wochentag, Monatsfristen am gleichen Datum, fehlt es, am Monatsletzten (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB).
Nächsten Termin nehmen
Danach endet das Arbeitsverhältnis zum nächsten erlaubten Termin, etwa dem 15. oder dem Monatsende. Ein Sonntag oder Feiertag verschiebt nichts (Bundesgerichtshof, 17. Februar 2005, III ZR 172/04).
Ein Mitarbeiter eines Cafés gibt seine Kündigung am Freitag, 15. Januar 2027, ab. Die vier Wochen laufen vom 16. Januar bis Freitag, 12. Februar. Nächster Termin ist Montag, 15. Februar 2027. Gibt er sie erst am 19. Januar ab, endet das Arbeitsverhältnis am 28. Februar.
Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
Statt zu kündigen, können beide Seiten einen Aufhebungsvertrag schließen. Dann gibt es keine Frist, das Ende wird vereinbart. Auch der Aufhebungsvertrag braucht die Schriftform (§ 623 BGB).
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen, wenn es dafür keinen wichtigen Grund gibt (§ 159 SGB III). Außerdem müssen sich Beschäftigte spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen, nachdem sie davon erfahren (§ 38 SGB III). Wer zu spät dran ist, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist als Arbeitnehmer?
Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, egal wie lange Sie schon im Betrieb sind (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit sind es zwei Wochen. Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen.
Gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für Arbeitnehmer?
Nach dem Gesetz nicht, sie gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Viele Verträge übertragen sie aber auf beide Seiten, das ist zulässig. Für Beschäftigte darf die Frist nie länger sein als für den Arbeitgeber.
Wann muss ich kündigen, um zum Monatsende raus zu sein?
Mit der gesetzlichen Frist von vier Wochen muss die Kündigung 28 Tage vor dem Monatsende zugehen, für den 31. März 2027 also bis 3. März. Bei einem Monat zum Monatsende reicht der letzte Tag des Vormonats, für den 28. Februar 2027 also der 31. Januar.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Zwei Wochen, und das Ende kann auf jeden Tag fallen (§ 622 Abs. 3 BGB). Es reicht, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zugeht, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst danach endet.
Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?
Nein. Eine Kündigung braucht Papier und eine eigenhändige Unterschrift, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis läuft weiter.
Was passiert, wenn die Kündigungsfrist an einem Sonntag endet?
Nichts. Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem an diesem Tag, die Regel zur Verschiebung auf den nächsten Werktag gilt für Kündigungsfristen nicht (Bundesgerichtshof, 17. Februar 2005, III ZR 172/04).
Quellen
- § 622 BGB, § 623 BGB, §§ 187, 188 BGB, § 626 BGB, abgerufen am 3. November 2026
- Art. 4d Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018, BGBl. I S. 2651 (Aufhebung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zum 1. Januar 2019); Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2010, C-555/07, Kücükdeveci
- Bundesarbeitsgericht, 29. Januar 2015, 2 AZR 280/14 (Vergleich vertraglicher und gesetzlicher Fristen); 22. August 2019, 2 AZR 111/19 (Zugang im Hausbriefkasten); Bundesgerichtshof, 17. Februar 2005, III ZR 172/04 (§ 193 BGB gilt nicht für Kündigungsfristen)
- § 1 KSchG, § 4 KSchG, § 23 KSchG, abgerufen am 3. November 2026
- § 38 SGB III, § 159 SGB III, § 22 BBiG, § 15 TzBfG, § 4 TzBfG, abgerufen am 3. November 2026
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