Für wen das Arbeitszeitgesetz gilt
Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder Auszubildende. Für Selbstständige und Inhaber gilt es nicht. Wer bei zwei Arbeitgebern arbeitet, dessen Stunden werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Ausgenommen sind nach § 18 ArbZG nur wenige Gruppen:
Maximale Arbeitszeit pro Tag: 8 bis 10 Stunden
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Pausen zählen dabei nicht mit, Bereitschaftsdienst dagegen schon.
Mehr als 10 Stunden an einem Tag sind ohne Tarifvertrag nicht erlaubt, auch nicht mit Zustimmung der Beschäftigten und auch nicht mit späterem Ausgleich. Ausnahmen gibt es nur für echte Notfälle (§ 14 ArbZG) oder über einen Tarifvertrag (§ 7 ArbZG).
Ein Dachdeckerbetrieb lässt 8 Wochen lang Montag bis Samstag je 10 Stunden arbeiten, also 60 Stunden pro Woche. In 24 Wochen dürfen insgesamt 24 × 48 = 1.152 Stunden anfallen. Nach den 8 Wochen sind 480 Stunden verbraucht. Für die restlichen 16 Wochen bleiben 672 Stunden, im Schnitt also 42 Stunden pro Woche. Mit einer normalen 40-Stunden-Woche ist der Ausgleich geschafft.
Eine Köchin arbeitet Montag bis Freitag je 9,5 Stunden, zusammen 47,5 Stunden. Der freie Samstag zählt als Werktag mit 0 Stunden. Im Schnitt sind das 47,5 ÷ 6 = 7,9 Stunden pro Werktag. Das ist ohne weiteren Ausgleich zulässig. Ihre Pause muss aber 45 Minuten betragen, weil sie mehr als 9 Stunden arbeitet.
Die 48-Stunden-Woche
Eine feste Wochengrenze steht nicht im Gesetz. Sie ergibt sich aus 6 Werktagen × 8 Stunden und entspricht der EU-Arbeitszeitrichtlinie: 48 Stunden im Durchschnitt, Überstunden eingerechnet. Mehr dazu im Ratgeber Überstunden und Mehrarbeit.
Normalfall: 48 Stunden im Schnitt
über 6 Monate oder 24 Wochen gerechnet. Einzelne Wochen dürfen darüber liegen, wenn andere kürzer sind.
Spitze: 60 Stunden
6 Werktage × 10 Stunden. Mehr ist in einer Woche ohne Tarifvertrag oder Notfall nie erlaubt.
Mit Tarifvertrag: 48 im Jahresschnitt
Lässt ein Tarifvertrag längere Tage zu, dürfen es im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten trotzdem nicht mehr als 48 Stunden pro Woche sein (§ 7 Abs. 8 ArbZG).
Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz
Die Ruhepausen regelt § 4 ArbZG. Sie müssen im Voraus feststehen und zählen nicht zur Arbeitszeit. Alle Einzelheiten mit Beispielen stehen in unserem Ratgeber zur Pausenregelung.
Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
Nach Feierabend müssen mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung vergehen, bevor der nächste Dienst beginnt (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhaus und Pflege, Gastronomie und Hotel, Verkehr, Rundfunk und Landwirtschaft reichen 10 Stunden, wenn jede Verkürzung binnen eines Monats oder von vier Wochen durch 12 Stunden Ruhe ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2). Ein Tarifvertrag kann bis zu 2 Stunden kürzen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).
Ein Verkäufer hat Spätdienst bis 21:30 Uhr. Frühestens um 8:30 Uhr am nächsten Tag darf er wieder anfangen. Eine Kellnerin mit demselben Feierabend dürfte mit späterem Ausgleich schon um 7:30 Uhr beginnen. Wie Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst die Ruhezeit beeinflussen, erklärt der Ratgeber Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
Nacht- und Schichtarbeit
Für Nachtarbeit gelten nach § 6 ArbZG zusätzliche Schutzregeln. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3).
Bis zu 10 Stunden sind erlaubt, der Ausgleich auf 8 Stunden muss aber binnen eines Monats oder von vier Wochen erfolgen (§ 6 Abs. 2).
Ohne Tarifvertrag ein angemessener Zuschlag oder bezahlte freie Tage (§ 6 Abs. 5), siehe Nachtzuschlag.
Arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn, dann alle drei Jahre, ab 50 jährlich, auf Kosten des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 3).
Auf Verlangen etwa bei Gesundheitsgefahr, einem Kind unter 12 oder einem schwer pflegebedürftigen Angehörigen (§ 6 Abs. 4).
Sonn- und Feiertage
Grundsatz und Ausnahmen
- An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist Arbeit von 0 bis 24 Uhr verboten (§ 9 ArbZG).
- Ausnahmen gelten, wenn die Arbeit nicht werktags erledigt werden kann, etwa in Pflege, Gastronomie, Rettungsdienst, Landwirtschaft und Tourismus (§ 10 Abs. 1).
- Bäckereien und Konditoreien dürfen bis zu 3 Stunden backen und ausliefern (§ 10 Abs. 3).
Was dann gilt
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben frei (§ 11 Abs. 1).
- Für Sonntagsarbeit gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen, für Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3).
- Einen gesetzlichen Zuschlag gibt es nicht, nur aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Mehr dazu unter Sonntagszuschlag.
Abweichungen per Tarifvertrag
Viele Grenzen des Gesetzes lassen sich durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf seiner Grundlage verschieben (§ 7 ArbZG). Betriebe ohne Tarifbindung können eine solche Regel im Geltungsbereich des Tarifvertrags übernehmen, per Betriebsvereinbarung oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, per schriftlicher Vereinbarung mit den Beschäftigten (§ 7 Abs. 3). Erlaubt sind zum Beispiel:
- Tage über 10 Stunden, wenn regelmäßig Bereitschaft anfällt
- ein längerer Ausgleichszeitraum als 6 Monate
- Ruhezeit bis zu 2 Stunden kürzer, mit Ausgleich
- Kurzpausen in Schicht- und Verkehrsbetrieben
- bei mehr als 12 Stunden: sofort danach 11 Stunden Ruhe (§ 7 Abs. 9)
- ohne Ausgleich nur mit schriftlicher Einwilligung, widerrufbar mit 6 Monaten Frist (§ 7 Abs. 2a und 7)
Aushang und Aufzeichnung
Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeitgesetz und geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit im Betrieb auslegen oder aushängen (§ 16 Abs. 1 ArbZG). Arbeitszeit über 8 Stunden am Werktag muss er aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2).
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) muss außerdem die gesamte Arbeitszeit erfasst werden, siehe Zeiterfassungspflicht.
Bußgelder und Strafen
Die Einhaltung prüfen die Arbeitsschutzbehörden der Länder (§ 17 ArbZG). Das Bußgeld gilt pro Verstoß, bei mehreren Beschäftigten und Tagen summiert es sich.
| Verstoß | Folge |
|---|---|
| Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit oder Sonntagsruhe nicht eingehalten, Aufzeichnungen fehlen | Bußgeld bis 30.000 € (§ 22 ArbZG) |
| Gesetz nicht ausgehängt oder ausgelegt | Bußgeld bis 5.000 € (§ 22 Abs. 2) |
| vorsätzlich mit Gefahr für die Gesundheit oder beharrlich wiederholt | Straftat: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 23) |
Jugendliche: Jugendarbeitsschutzgesetz
Unter 18 Jahren gelten höchstens 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche, an einzelnen Tagen 8,5 Stunden, wenn andere Tage kürzer sind (§ 8 JArbSchG). Pause: 30 Minuten ab mehr als 4,5 Stunden, 60 Minuten ab mehr als 6 Stunden (§ 11). Zwischen zwei Arbeitstagen liegen mindestens 12 Stunden (§ 13).
Geplante Reform: Wochenhöchstarbeitszeit statt Tagesgrenze
- April 2025KoalitionsvertragUnion und SPD wollen eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit ermöglichen.
- 18. Juni 2026ReferentenentwurfDas Arbeitsministerium legt einen Arbeitsentwurf vor, nicht amtlich veröffentlicht.
- Juli 2026KoalitionsausschussDie Arbeitszeitreform kommt nicht in das beschlossene Maßnahmenpaket.
- 3. November 2026Nicht beschlossenKein Kabinettsbeschluss, kein Verfahren in Bundestag und Bundesrat.
Nach übereinstimmenden Berichten soll die wöchentliche Grenze nur gelten, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf seiner Grundlage sie regelt. Für Betriebe ohne Tarif bliebe es bei 8 bis 10 Stunden am Tag. Die Ruhezeit von 11 Stunden soll grundsätzlich bleiben, die elektronische Zeiterfassung ins Gesetz kommen. Zu Details wie dem Ausgleichszeitraum nennen die Berichte unterschiedliche Angaben. Eine Einigung zwischen Union und SPD stand Ende Oktober 2026 weiter aus. Bis dahin gilt das Arbeitszeitgesetz unverändert.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf man maximal am Tag arbeiten?
Regulär 8, höchstens 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Schnitt wieder 8 Stunden pro Werktag erreicht werden (§ 3 ArbZG). Pausen zählen nicht mit.
Ist eine 48-Stunden-Woche erlaubt?
Ja. Weil der Samstag als Werktag zählt, sind 6 × 8 = 48 Stunden pro Woche dauerhaft zulässig. Einzelne Wochen dürfen bis 60 Stunden haben, wenn der Durchschnitt über 6 Monate oder 24 Wochen bei 48 Stunden bleibt.
Wie viel Pause schreibt das Arbeitszeitgesetz vor?
Bei mehr als 6 Stunden Arbeit 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG), teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten.
Was droht bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?
Bußgelder bis 30.000 € pro Verstoß (§ 22 ArbZG). Wer vorsätzlich die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, macht sich strafbar (§ 23 ArbZG).
Wird der 8-Stunden-Tag abgeschafft?
Nicht beschlossen. Stand 3. November 2026 gibt es nur einen Referentenentwurf vom Juni 2026, nach dem eine Wochengrenze nur mit Tarifvertrag möglich wäre. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten 8 bis 10 Stunden am Tag.
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 2 bis 7, 9 bis 11, 14, 16 bis 18, 22, 23, abgerufen am 3. November 2026
- § 8 JArbSchG, § 11 JArbSchG, § 13 JArbSchG, abgerufen am 3. November 2026
- § 5 BetrVG (leitende Angestellte)
- Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Art. 6
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21
- Zum Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 und zum Verfahrensstand: Fachberichte, zuletzt vom 29. Oktober 2026. Der Entwurf ist nicht amtlich veröffentlicht, Einzelheiten können abweichen.
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regeln enthalten.