Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft: die Abgrenzung
Das Arbeitszeitgesetz nennt die drei Formen, definiert sie aber nicht. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, wo Sie sich aufhalten müssen und wie schnell Sie bei der Arbeit sein müssen.
Arbeitsbereitschaft
Sie sind am Arbeitsplatz, halten die Augen offen und greifen von selbst ein, sobald etwas anfällt, etwa die Nachtrezeption im Hotel. Das ist volle Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst
Sie bleiben an einem Ort, den der Arbeitgeber bestimmt, meist im Betrieb, und arbeiten nur auf Anforderung. Dazwischen dürfen Sie ruhen oder schlafen. Nach dem Arbeitszeitgesetz trotzdem volle Arbeitszeit.
Rufbereitschaft
Sie bestimmen Ihren Aufenthaltsort selbst, sind per Handy erreichbar und rücken bei Bedarf aus. Arbeitszeit sind nur Einsatz und Wegezeit, die übrige Zeit ist Ruhezeit.
Eine sehr kurze feste Frist bis zum Arbeitsbeginn spricht gegen Rufbereitschaft. Für einen Krankenpfleger hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Vorgabe, binnen 20 Minuten nach Abruf zu arbeiten, mit Rufbereitschaft nach dem dort geltenden Tarifwerk nicht vereinbar ist (Urteil vom 31. Januar 2002, 6 AZR 214/00). Dann braucht es eine andere Dienstform, etwa Bereitschaftsdienst.
Was die Gerichte entschieden haben
Die Linie hat der Europäische Gerichtshof zur EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgegeben. Deutschland hat das Arbeitszeitgesetz daraufhin mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2004 angepasst, seitdem zählt Bereitschaftsdienst voll als Arbeitszeit.
- 3. Oktober 2000Simap, C-303/98Bereitschaftsdienst von Ärzten mit Anwesenheit in der Einrichtung ist Arbeitszeit.
- 9. September 2003Jaeger, C-151/02Auch Schlafphasen im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus sind Arbeitszeit, keine Ruhezeit.
- 21. Februar 2018Matzak, C-518/15Rufbereitschaft zu Hause mit 8 Minuten bis zur Wache ist Arbeitszeit.
- 9. März 2021C-344/19 und C-580/19Rufbereitschaft ist nur Arbeitszeit, wenn die Vorgaben die Freizeit ganz erheblich einschränken.
Im Fall C-580/19 musste ein Feuerwehrbeamter aus Offenbach im Alarmfall binnen 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze erreichen. Ob das Arbeitszeit ist, entscheiden die nationalen Gerichte im Einzelfall. Es zählen nur Vorgaben von Arbeitgeber, Gesetz oder Tarifvertrag, nicht etwa ein abgelegener Wohnort. Gewogen werden:
- Frist bis zur Arbeitsaufnahme
- durchschnittliche Zahl der Einsätze
- Auflagen wie Dienstkleidung oder Ausrüstung
- Erleichterungen wie ein Dienstwagen mit Sonderrechten
Bereitschaftsdienst im Arbeitszeitgesetz
Bereitschaftsdienst zählt bei der Grenze von 8 bis 10 Stunden pro Werktag voll mit (§ 3 ArbZG). Ein 8-Stunden-Dienst plus 6 Stunden Bereitschaft im Haus ist dann nicht erlaubt.
Ein Tarifvertrag kann Tage über 10 Stunden zulassen, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaft anfällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG). Im Schnitt von 12 Monaten bleibt es bei 48 Stunden pro Woche (§ 7 Abs. 8).
Länger ohne Ausgleich geht nur, wenn der Tarifvertrag es erlaubt und die Beschäftigten schriftlich einwilligen (§ 7 Abs. 2a und 7). Der Widerruf ist mit 6 Monaten Frist möglich und darf keine Nachteile bringen.
Dauert ein Dienst mehr als 12 Stunden, muss sich unmittelbar eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden anschließen (§ 7 Abs. 9 ArbZG).
Eine Pflegekraft hat Spätdienst von 12:30 bis 21:00 Uhr mit 30 Minuten Pause, danach Bereitschaftsdienst im Haus bis 7:00 Uhr. Das sind 8 Stunden Vollarbeit plus 10 Stunden Bereitschaft, zusammen 18 Stunden Arbeitszeit. Erlaubt ist das nur, weil der Tarifvertrag es zulässt. Weil der Dienst länger als 12 Stunden ist, darf sie frühestens um 18:00 Uhr wieder anfangen. Ohne Tarifvertrag wäre nach 10 Stunden Schluss, also um 23:00 Uhr.
Rufbereitschaft und Ruhezeit
Rufbereitschaft ohne Einsatz ist Ruhezeit. Kommt ein Einsatz, ist die Ruhezeit unterbrochen, und nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssten danach wieder 11 Stunden am Stück folgen. Für Krankenhäuser und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung gibt es eine Sonderregel: Kürzungen der Ruhezeit durch Einsätze in der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit ausmachen, dürfen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3). Ein Tarifvertrag kann die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft zusätzlich anpassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1). So sieht das bei einer Pflegefachkraft im ambulanten Dienst aus:
| Zeit | Dienst | Zählt als |
|---|---|---|
| Mo 6:00 bis 14:30 | Frühtour, 30 Min. Pause | 8 Std. Arbeitszeit |
| Mo 16:00 bis Di 6:00 | Rufbereitschaft mit Diensthandy | Ruhezeit, Pauschale laut Vertrag |
| Mo 22:00 bis 23:00 | Einsatz bei einer Patientin mit Fahrt | 1 Std. Arbeitszeit |
| Di 6:00 bis 14:30 | Frühtour | zulässig nach § 5 Abs. 3, die Kürzung wird später ausgeglichen |
| Mittwoch | frei | Ausgleich der gekürzten Ruhezeit |
Außerhalb von Klinik und Pflege, etwa beim Bereitschaftsdienst eines Heizungsbauers, beginnt nach dem Einsatz um 23:00 Uhr eine neue Ruhezeit von 11 Stunden. Die nächste Schicht dürfte dann erst um 10:00 Uhr beginnen. Allgemeine Regeln zur Ruhezeit stehen im Ratgeber Pausenregelung.
Vergütung: Mindestlohn, Pauschalen und Tarif
Wie Bereitschaft bezahlt wird, regelt die EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht. Zeiten mit und ohne Arbeit dürfen deshalb unterschiedlich vergütet werden, das hat der Europäische Gerichtshof 2021 bestätigt. Eine Untergrenze setzt der Mindestlohn: Nach dem Bundesarbeitsgericht ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Geprüft wird über den Monat, ob der Bruttolohn alle Stunden einschließlich Bereitschaft mindestens zum Mindestlohn abdeckt (Urteil vom 29. Juni 2016, 5 AZR 716/15, ein Rettungsassistent im 12-Stunden-Dienst).
Volle Arbeitszeit. Ein eigener, auch niedrigerer Satz als für Vollarbeit ist erlaubt, im Monatsschnitt muss aber der Mindestlohn erreicht sein.
Keine Arbeitszeit und kein gesetzlicher Anspruch auf Bezahlung. Oft gibt es eine Pauschale nach Tarif oder Vertrag.
Arbeitszeit einschließlich Wegezeit. Bezahlung wie Arbeit, mindestens Mindestlohn, in der Pflege das Pflegemindestentgelt.
Ein Fahrer im Krankentransport ohne Tarifvertrag bekommt 2.700 € brutto. Im Monat leistet er 168 Stunden Vollarbeit und 40 Stunden Bereitschaftsdienst auf der Wache, zusammen 208 Stunden. 208 × 13,90 € = 2.891,20 €. Sein Lohn liegt 191,20 € darunter, die Differenz steht ihm nach dem Mindestlohngesetz zu.
Pflege: In Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten gilt die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung. Bereitschaftsdienst muss im Dienstplan stehen, und erfahrungsgemäß müssen mindestens 75 % der Zeit ohne Arbeit sein. Mit Tarifvertrag oder schriftlicher Vereinbarung darf er für die Bezahlung mit mindestens 40 % als Arbeitszeit angesetzt werden. Mehr als 64 Bereitschaftsstunden im Monat sind voll mit dem Pflegemindestentgelt zu bezahlen. Einsätze in der Rufbereitschaft werden einschließlich Wegezeit mindestens mit dem Pflegemindestentgelt bezahlt, ab 1. Juli 2026 zum Beispiel 21,03 € für Pflegefachkräfte (§ 2 Abs. 1, 5 und 6 der 7. PflegeArbbV).
Tarif: Im TVöD gibt es für eine Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden eine Tagespauschale von zwei Stundenentgelten an Werktagen und vier an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Einsätze werden zusätzlich als Überstunden bezahlt (§ 8 Abs. 3 TVöD). Fallen sie in die Nacht, kommt ein Nachtzuschlag hinzu, siehe Nachtzuschlag.
Bereitschaft im Dienstplan und in der Zeiterfassung abbilden
Damit Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Lohn stimmen, müssen Bereitschaft und Einsätze getrennt von den normalen Schichten sichtbar sein. Erfasst werden muss die Arbeitszeit ohnehin, siehe Zeiterfassungspflicht.
Eigene Dienstarten anlegen
BD für Bereitschaftsdienst und RB für Rufbereitschaft, getrennt von Früh, Spät und Nacht, jeweils mit Beginn und Ende im Plan.
Einsätze sofort erfassen
Beginn, Ende und Wegezeit jedes Einsatzes, am besten per App direkt danach. Ohne diese Daten lässt sich weder die Ruhezeit noch der Lohn prüfen.
Ruhezeit nach dem Einsatz prüfen
Folgedienst verschieben oder, in Klinik und Pflege, den Ausgleich nach § 5 Abs. 3 ArbZG einplanen und dokumentieren.
Grenzen überwachen
Ohne Tarifvertrag 10 Stunden pro Tag einschließlich Bereitschaft, mit Tarifvertrag 48 Stunden im Jahresschnitt. Schriftliche Einwilligungen zum Opt-out ablegen.
Getrennt an die Lohnabrechnung
Pauschalen, Bereitschaftsstunden und Einsatzstunden einzeln übergeben und jeden Monat den Mindestlohn über alle Stunden prüfen.
Häufige Fragen
Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?
Ja, nach dem Arbeitszeitgesetz voll, auch wenn Sie schlafen dürfen (EuGH, Simap und Jaeger). Für die Bezahlung darf aber ein niedrigerer Satz als für Vollarbeit vereinbart werden.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
In der Regel nur die Zeit der Einsätze einschließlich Wegezeit. Die ganze Rufbereitschaft ist ausnahmsweise Arbeitszeit, wenn die Vorgaben, etwa eine sehr kurze Reaktionszeit, die Freizeit ganz erheblich einschränken (EuGH, 9. März 2021, C-344/19 und C-580/19).
Wird Rufbereitschaft bezahlt?
Einsätze ja, mindestens mit dem Mindestlohn. Für die Zeit ohne Einsatz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, viele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen aber eine Pauschale vor, im TVöD zum Beispiel zwei oder vier Stundenentgelte pro Tag.
Wie viele Stunden Bereitschaftsdienst sind erlaubt?
Ohne Tarifvertrag zählt Bereitschaftsdienst zur Grenze von höchstens 10 Stunden pro Tag. Mit Tarifvertrag sind längere Dienste möglich, im Schnitt von 12 Monaten aber höchstens 48 Stunden pro Woche, außer die Beschäftigten willigen schriftlich ein.
Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?
Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Ort, meist den Betrieb, und die ganze Zeit ist Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft wählen Sie den Ort selbst, Arbeitszeit sind in der Regel nur die Einsätze.
Gilt der Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst?
Ja. Der Monatslohn muss alle Stunden einschließlich Bereitschaft mindestens mit 13,90 € (2026) abdecken (BAG, 29. Juni 2016, 5 AZR 716/15). In der Pflege gelten zusätzlich die Regeln der Pflegearbeitsbedingungenverordnung.
Quellen
- § 5 ArbZG, § 7 ArbZG, § 3 ArbZG, abgerufen am 3. November 2026
- § 2 der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung, abgerufen am 3. November 2026
- Europäischer Gerichtshof: Urteile vom 3. Oktober 2000, C-303/98 (Simap); 9. September 2003, C-151/02 (Jaeger); 21. Februar 2018, C-518/15 (Matzak), Pressemitteilung; 9. März 2021, C-344/19 und C-580/19
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2016, 5 AZR 716/15; Urteil vom 31. Januar 2002, 6 AZR 214/00
- TVöD, § 8 Abs. 3 (Rufbereitschaft), Wiedergabe laut kommunalforum.de, abgerufen am 3. November 2026
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen und Betriebsvereinbarungen enthalten oft eigene Regeln zu Bereitschaft und Rufbereitschaft.