Gesetzlicher Urlaubsanspruch: 24 Werktage Mindesturlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, auch Auszubildende und Minijobber (§ 1 BUrlG). Mindestens sind es 24 Werktage, gezählt von Montag bis Samstag (§ 3 BUrlG). Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Urlaubstage. Weniger darf kein Vertrag festlegen (§ 13 BUrlG), viele geben 25 bis 30 Tage. Schwerbehinderte Menschen bekommen fünf Arbeitstage mehr (§ 208 SGB IX), Jugendliche je nach Alter 25 bis 30 Werktage (§ 19 JArbSchG).
| Arbeitstage pro Woche | gesetzlich mindestens | bei 30 Tagen Vertrag |
|---|---|---|
| 6 Tage | 24 Tage | 36 Tage |
| 5 Tage | 20 Tage | 30 Tage |
| 4 Tage | 16 Tage | 24 Tage |
| 3 Tage | 12 Tage | 18 Tage |
| 2 Tage | 8 Tage | 12 Tage |
| 1 Tag | 4 Tage | 6 Tage |
Urlaubstage berechnen: die Formel
Urlaub wird in Arbeitstagen gerechnet: Urlaubstage laut Vertrag mal eigene Arbeitstage pro Woche geteilt durch die Arbeitstage, auf die sich der Vertrag bezieht. Beim gesetzlichen Mindesturlaub heißt das 24 mal eigene Arbeitstage geteilt durch 6. Gerundet wird dabei nicht, Bruchteile bleiben stehen; abrunden darf der Arbeitgeber nicht (Bundesarbeitsgericht, 8. Mai 2018, 9 AZR 578/17).
Ein Pflegedienst gibt 28 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche. Eine Pflegekraft arbeitet vier Tage: 28 × 4 ÷ 5 = 22,4 Urlaubstage. Die 0,4 Tage gewährt der Pflegedienst als Stunden, oder er rundet freiwillig auf 23 auf.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit und im Minijob
Teilzeitkräfte und Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte (§ 4 TzBfG). Sie haben im Verhältnis gleich viel Urlaub: Wer drei Tage arbeitet, braucht für eine freie Woche drei Urlaubstage.
Teilzeit mit 3 Tagen
Vollzeit hat im Café 30 Tage bei fünf Arbeitstagen. Bei drei Tagen: 30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage, egal ob an diesen Tagen 4 oder 8 Stunden gearbeitet wird.
Urlaubsanspruch im Minijob
Aushilfe mit zwei Tagen pro Woche: gesetzlich 24 × 2 ÷ 6 = 8 Tage. Haben Vollzeitkräfte 30 Tage, sind es 30 × 2 ÷ 5 = 12. Mehr unter Minijob und Arbeitszeit.
Ungleich verteilt
Im Wechsel zwei und drei Tage: mit 2,5 rechnen, 30 × 2,5 ÷ 5 = 15 Tage. Ohne feste Tage zählen die Arbeitstage im Jahr: gesetzlich 24 × Arbeitstage im Jahr ÷ 312, bei 80 Tagen also 6,15 Urlaubstage.
Wechsel der Arbeitstage im Laufe des Jahres
Ändert sich die Zahl der Arbeitstage, wird jeder Zeitraum getrennt berechnet. Schon erarbeiteter Urlaub darf beim Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden (Europäischer Gerichtshof, 13. Juni 2013, C-415/12; Bundesarbeitsgericht, 10. Februar 2015, 9 AZR 53/14). Ändern sich nur die Stunden pro Tag, bleibt die Zahl der Urlaubstage gleich.
Eine Verkäuferin hat 30 Tage Urlaub und wechselt am 1. Juli von fünf auf drei Arbeitstage. Januar bis Juni: 30 × 6 ÷ 12 = 15 Tage. Juli bis Dezember: 15 × 3 ÷ 5 = 9 Tage. Zusammen 24 Urlaubstage; die 15 Tage aus der Vollzeit bleiben ihr in voller Höhe erhalten.
Eintritt und Austritt: Wartezeit und Teilurlaub
Den vollen Jahresurlaub gibt es nach sechs Monaten im Betrieb. Entscheidend ist, ob diese Wartezeit im selben Kalenderjahr endet und wann jemand geht:
Die Wartezeit endet im selben Jahr, bei Eintritt am 1. April am 30. September. Danach besteht der volle Jahresurlaub (§§ 4, 5 Abs. 1 a BUrlG).
1/12 je vollem Monat, bei Eintritt am 1. Juli also 6/12 (§ 5 Abs. 1 a BUrlG; Bundesarbeitsgericht, 17. November 2015, 9 AZR 179/15).
Ebenso 1/12 je vollem Monat, auch bei Austritt vor Ablauf der Wartezeit (§ 5 Abs. 1 b und c BUrlG). Zu viel genommener Urlaub wird nicht zurückgefordert.
Nach erfüllter Wartezeit besteht der volle gesetzliche Jahresurlaub.
Beim Teilurlaub wird ab einem halben Tag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG): Aus 12,5 werden 13 Tage, 2,08 Tage bleiben 2,08. Viele Arbeits- und Tarifverträge kürzen den Urlaub im Ein- und Austrittsjahr anteilig. Das ist nur beim Urlaub über dem gesetzlichen Minimum erlaubt (Bundesarbeitsgericht, 9. August 2016, 9 AZR 51/16); der Rechner zeigt diesen Wert mit an. Urlaub, den ein früherer Arbeitgeber im selben Jahr gewährt hat, wird angerechnet (§ 6 BUrlG).
30 Tage Urlaub, 5-Tage-Woche. Eintritt 1. April: 30 Tage, mit Kürzungsklausel 23. Eintritt 1. Juli: 15 Tage. Austritt 30. Juni: 15 Tage. Austritt 31. Oktober: 30 Tage, mit Kürzungsklausel 25.
Urlaubsabgeltung berechnen
Urlaub, der wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, wird ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Solange das Arbeitsverhältnis läuft, darf der gesetzliche Urlaub nicht ausgezahlt werden. Maßgeblich ist der Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende, ohne Bezahlung für Überstunden (§ 11 BUrlG; Bundesarbeitsgericht, 3. Juni 2025, 9 AZR 137/24). Verdienstausfälle durch Kurzarbeit oder unverschuldete Fehlzeiten zählen nicht mindernd. Der Wert eines Urlaubstags ist dieser Verdienst geteilt durch 13 mal Arbeitstage pro Woche.
Ein Geselle mit 3.000 € brutto im Monat und fünf Arbeitstagen geht am 30. Juni. In den 13 Wochen davor hat er 9.000 € verdient: 9.000 € ÷ 65 = 138,46 € pro Tag. Von 15 Tagen Teilurlaub hat er 5 genommen, für 10 offene Tage bekommt er 1.384,62 € brutto, steuer- und beitragspflichtig.
Urlaubsanspruch in der Elternzeit
Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Er muss das erklären, das geht vor, während oder nach der Elternzeit, aber nicht mehr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Bundesarbeitsgericht, 19. März 2019, 9 AZR 362/18). Beispiel: 30 Tage Urlaub, Elternzeit von März bis Oktober, gekürzt um 8/12 bleiben 10 Tage.
- Keine Kürzung bei Teilzeit in der Elternzeit beim selben Arbeitgeber
- Resturlaub von vorher wird danach nachgeholt (§ 17 Abs. 2 BEEG)
- Endet der Job, wird der Urlaub ausgezahlt (§ 17 Abs. 3 BEEG)
- Mutterschutz zählt voll (§ 24 MuSchG)
Ähnlich wirkt unbezahlter Sonderurlaub: Für diese Zeit entsteht kein gesetzlicher Urlaub (Bundesarbeitsgericht, 19. März 2019, 9 AZR 406/17). Mehr im Ratgeber Sonderurlaub.
Resturlaub: Übertrag und wann Urlaub verfällt
Urlaub ist im Kalenderjahr zu nehmen. Resturlaub geht nur ins nächste Jahr über, wenn es dafür einen dringenden betrieblichen oder persönlichen Grund gibt, und muss dann bis 31. März genommen sein (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Liegt ein solcher Grund vor, wird der Urlaub automatisch übertragen, ein Antrag ist nicht nötig. Teilurlaub aus einem Eintritt ab 1. Juli dürfen Beschäftigte auf Verlangen sogar ins ganze nächste Jahr mitnehmen.
Saisongeschäft oder Aufträge mit festem Termin, etwa das Weihnachtsgeschäft im Laden oder ein Großauftrag im Handwerksbetrieb, für den alle gebraucht werden.
Vor allem Krankheit zum Jahresende, aber auch die Erkrankung eines pflegebedürftigen Angehörigen. Bloß vergessen zu haben, Urlaub zu nehmen, ist kein Grund.
Verfallen kann Urlaub am 31. Dezember oder am 31. März aber nur, wenn der Arbeitgeber vorher mitgewirkt hat:
- Anfang des JahresHinweis gebenWie viele Tage offen sind, bis wann sie zu nehmen sind und dass sie sonst verfallen (BAG, 19. Februar 2019, 9 AZR 423/16).
- 31. DezemberUrlaubsjahr endetNicht genommener Urlaub verfällt, wenn es keinen Grund zur Übertragung gibt.
- 31. MärzÜbertragung endetÜbertragener Urlaub verfällt, ebenfalls nur nach Hinweis.
- 15 MonateLange KrankheitWer das ganze Jahr krank war, verliert den Urlaub 15 Monate nach Jahresende (BAG, 20. Dezember 2022, 9 AZR 401/19).
Was der Hinweis enthalten muss: Der Arbeitgeber muss jede Person konkret auffordern, ihren Urlaub zu nehmen, und ihr klar und rechtzeitig sagen, dass er sonst verfällt. Allgemeine Sätze im Arbeitsvertrag oder in einem Merkblatt reichen in der Regel nicht. Im Streit muss der Arbeitgeber beweisen, dass er hingewiesen hat (Bundesarbeitsgericht, 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15, nach Europäischem Gerichtshof, 6. November 2018, C-684/16).
Lange Krankheit: Wer vom Beginn des Urlaubsjahres an durchgehend krank ist, verliert den Urlaub 15 Monate nach Jahresende, also Urlaub aus 2026 am 31. März 2028, auch ohne Hinweis. Hat jemand im Jahr noch gearbeitet und ist erst dann erkrankt, verfällt der Urlaub nach 15 Monaten nur, wenn der Arbeitgeber vorher hingewiesen hat (Bundesarbeitsgericht, 20. Dezember 2022, 9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19).
Verjährung: Ohne Hinweis beginnt auch die dreijährige Verjährung nicht. Der Urlaub kann sich dann über Jahre ansammeln und ist spätestens beim Ausscheiden auszuzahlen (Europäischer Gerichtshof, 22. September 2022, C-120/21; Bundesarbeitsgericht, 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20). Für vertraglichen Mehrurlaub dürfen Arbeits- oder Tarifvertrag eigene Verfallsregeln festlegen, wenn sie ihn klar vom gesetzlichen Urlaub trennen. Alle Paragrafen dazu erklärt der Ratgeber Bundesurlaubsgesetz.
Im Januar schreiben
An jede Person einzeln, per E-Mail oder Brief: Urlaubstage im Jahr, übertragene Tage aus dem Vorjahr und die Fristen 31. März und 31. Dezember.
Auffordern und Folgen nennen
Klar bitten, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen, und sagen, dass nicht genommener Urlaub sonst verfällt.
Im Herbst erinnern
Wer im Oktober noch viele Tage offen hat, bekommt eine zweite Nachricht mit dem aktuellen Stand. Vorgeschrieben ist das nicht, es hilft aber, den Urlaub noch unterzubringen.
Nachweis aufheben
Kopie der Mail oder Empfangsbestätigung in die Personalakte legen. Auch wer gerade krank ist, bekommt den Hinweis.
„Liebe Frau Keller, für 2027 stehen Ihnen 30 Urlaubstage zu. Aus 2026 haben Sie noch 3 Tage, die Sie bis 31. März 2027 nehmen müssen. Bitte beantragen Sie Ihren Urlaub so, dass Sie ihn bis 31. Dezember 2027 nehmen können. Nicht genommener Urlaub verfällt dann, die 3 Tage aus 2026 schon am 31. März 2027. Können Sie Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht rechtzeitig nehmen, wird er bis 31. März 2028 übertragen. Ihr Stand heute: 33 offene Tage.“
Krank im Urlaub
Krankheitstage im Urlaub, die mit ärztlichem Attest nachgewiesen sind, werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Sie gehen zurück aufs Urlaubskonto, der Urlaub verlängert sich aber nicht von selbst. Auch Kur und Reha zählen nicht als Urlaub (§ 10 BUrlG). Mehr unter Dienstplan und Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?
Mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 BUrlG), bei fünf Arbeitstagen 20, bei vier 16, bei drei 12. Ihr Vertrag kann mehr vorsehen, aber nicht weniger.
Wie berechne ich den Urlaubsanspruch bei Teilzeit?
Urlaubstage laut Vertrag mal Ihre Arbeitstage pro Woche geteilt durch die Arbeitstage einer Vollzeitkraft. Bei 30 Tagen und drei statt fünf Arbeitstagen sind das 18 Tage.
Wie viel Urlaub hat ein Minijobber?
Genauso viel wie alle anderen, umgerechnet auf die eigenen Arbeitstage: gesetzlich 8 Tage bei zwei Arbeitstagen pro Woche. Haben Vollzeitkräfte mehr Urlaub, gilt das anteilig auch im Minijob.
Habe ich vollen Urlaub, wenn ich im Laufe des Jahres anfange?
Ja, wenn Sie bis 30. Juni anfangen und bleiben: Nach sechs Monaten entsteht der volle Jahresurlaub. Ab einem Eintritt am 1. Juli gibt es ein Zwölftel je vollem Monat. Eine anteilige Kürzung im Vertrag gilt nur für den Urlaub über dem gesetzlichen Minimum.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Offene Urlaubstage mal Wert eines Urlaubstags. Den Tageswert erhalten Sie, wenn Sie den Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ohne Überstunden durch 13 mal Arbeitstage pro Woche teilen, bei fünf Tagen also durch 65.
Wird der Urlaub in der Elternzeit gekürzt?
Der Arbeitgeber darf ihn um ein Zwölftel je vollem Monat Elternzeit kürzen, wenn er das erklärt (§ 17 BEEG). Bei Teilzeit in der Elternzeit beim selben Arbeitgeber ist keine Kürzung erlaubt.
Wann verfällt Resturlaub?
Nicht genommener Urlaub verfällt am 31. Dezember, übertragener Urlaub am 31. März des Folgejahres, aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie vorher aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen hat. Ohne Hinweis bleibt er bestehen. Wer das ganze Jahr krank war, verliert ihn 15 Monate nach Jahresende.
Quellen
- Bundesurlaubsgesetz (§§ 1 bis 13 BUrlG), abgerufen am 3. November 2026
- § 17 BEEG, § 24 MuSchG, § 4 TzBfG, § 208 SGB IX, § 19 JArbSchG, abgerufen am 3. November 2026
- Bundesarbeitsgericht: 17. November 2015, 9 AZR 179/15 (Eintritt am 1. Juli); 9. August 2016, 9 AZR 51/16 (Kürzung nur beim Mehrurlaub); 8. Mai 2018, 9 AZR 578/17 (keine Abrundung)
- Bundesarbeitsgericht: 19. Februar 2019, 9 AZR 423/16 (Hinweispflicht); 19. März 2019, 9 AZR 362/18 (Elternzeit); 19. März 2019, 9 AZR 406/17 (unbezahlter Sonderurlaub)
- Bundesarbeitsgericht: 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15 (Hinweispflicht, Folgeurteil zu EuGH, 6. November 2018, C-684/16); 20. Dezember 2022, 9 AZR 245/19 (Krankheit nach Arbeit im Urlaubsjahr); EuGH, 22. September 2022, C-120/21 (Verjährung); Techniker Krankenkasse: Resturlaub im Folgejahr (Übertragungsgründe), abgerufen am 3. November 2026
- Bundesarbeitsgericht: 20. Dezember 2022, 9 AZR 401/19 (Verfall bei Krankheit) und 9 AZR 266/20 (Verjährung); 3. Juni 2025, 9 AZR 137/24 (Referenzzeitraum der Abgeltung); 10. Februar 2015, 9 AZR 53/14, und Europäischer Gerichtshof, 13. Juni 2013, C-415/12 (Wechsel in Teilzeit)
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